Wissenswertes für Hauseigentümer
Über kaum ein Gesetz wurde in den vergangenen Jahren so intensiv gestritten wie über das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Das Gesetz trat bereits am 1. November 2020 in Kraft und wurde zum 1. Januar 2024 erneut novelliert. Mit dieser zweiten Novelle sollte der Umstieg auf klimafreundlichere Heizungen beschleunigt, ein Beitrag zu den deutschen Klimaschutzzielen geleistet und die Abhängigkeit von fossilen Energieimporten reduziert werden.
Im Zentrum der öffentlichen Debatte stand die Vorgabe, dass neu eingebaute Heizungen künftig grundsätzlich zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Tatsächlich galt diese Pflicht aber nicht flächendeckend und sofort: Seit Anfang 2024 greift sie zunächst für Neubauten in Neubaugebieten, während für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken Übergangsfristen vorgesehen sind. In größeren Städten wird sie spätestens ab dem 30. Juni 2026 verbindlich, in kleineren Kommunen spätestens ab dem 30. Juni 2028, jeweils eng verknüpft mit der kommunalen Wärmeplanung. Bestehende Heizungen dürfen weiterlaufen und können auch repariert werden.
Gerade diese Gemengelage aus Klimaziel, Technikvorgaben, Übergangsfristen, Ausnahmen und Förderlogik machte das GEG für viele Eigentümerinnen und Eigentümer schwer verständlich. Die Folge war eine Debatte, die weit über die Fachwelt hinausreichte: Handwerk, Energiewirtschaft, Wohnungswirtschaft, Kommunen, Umweltverbände und Verbraucher stritten nicht nur über Klimaschutz und Kosten, sondern auch über Planbarkeit, Bürokratie und soziale Gerechtigkeit.
Nun soll das Gesetz politisch neu aufgesetzt werden. Nach dem derzeitigen Stand soll das GEG durch ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ersetzt werden. Das GMG ist bislang noch nicht beschlossen, sondern beruht auf Eckpunkten, auf die sich die Koalitionsfraktionen am 24. Februar 2026 verständigt haben. Die Bundesregierung hat mehrfach erklärt, dass die Arbeiten am Gesetzentwurf noch laufen. Bis dahin gilt das bestehende GEG weiter.
Am übergeordneten Ziel soll sich dabei nach Darstellung der Bundesregierung nichts Grundsätzliches ändern: Der Gebäudesektor soll weiter seinen Beitrag zum Klimaschutz leisten, und die Ziele des Klimaschutzgesetzes gelten fort. Auch auf europäischer Ebene bleibt der Druck hoch. Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie EPBD ist seit dem 28. Mai 2024 in Kraft und muss bis
zum 29. Mai 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten unter anderem zu nationalen Gebäuderenovierungsplänen und verschärft insbesondere für die schlechtesten Nichtwohngebäude die Effizienzanforderungen. Ergänzend setzt die Energieeffizienz-Richtlinie EED ein höheres Effizienzziel für 2030 und erweitert die Pflichten zur Sanierung öffentlicher Gebäude.
Der eigentliche Unterschied soll künftig weniger im Ziel, sondern in der Art und Weise der möglichen Umsetzung liegen. Während das novellierte GEG stark mit konkreten Anforderungen an neue Heizungen arbeitete, soll das geplante GMG laut Bundesregierung technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher werden. Künftig sollen beim Heizungstausch auch wieder moderne Gas- und Ölheizungen zulässig sein; zugleich soll ab 2029 ein verbindlicher Bioanteil gelten. Die Wärmepumpe soll weiter gefördert werden, die kommunale Wärmeplanung soll grundsätzlich erhalten bleiben, und auch ein Mieterschutz gegen überhöhte Nebenkosten wird angekündigt.
Entscheidend ist damit nicht, ob der Gebäudesektor weiter dekarbonisiert werden soll, sondern wie. Das geplante GMG markiert einen Wechsel von detaillierten Einzelvorgaben hin zu einem stärker technologieoffenen Regulierungsansatz. Ob dieser Ansatz tatsächlich mehr Klarheit schafft, Investitionen erleichtert und zugleich die Klimaziele zuverlässig einhält, wird eine der zentralen energie- und wohnungspolitischen Fragen der kommenden Monate sein. Diese Spannung zwischen Vereinfachung, Bezahlbarkeit, Technologieoffenheit und Klimawirkung dürfte den Kern der weiteren Debatte bilden.
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Klimawerkstatt im Landkreis Stade e.V.
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