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Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Bedeutung und Reichweite Rund drei Viertel der Heizungen in Deutschland werden zum ...

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Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Bedeutung und Reichweite

Rund drei Viertel der Heizungen in Deutschland werden zum aktuellen Zeitpunkt noch mit Erdgas oder Heizölbetrieben (Stand 01/2024). Um sich aus dieser Abhängigkeit zu lösen, regelt das novellierte Gebäudeenergiegesetz seit dem 1. Januar 2024 verbindlich den Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungsanlagen – für eine Wärmeversorgung, die planbar, kostengünstig und stabil ist.

Das stärkt den Klimaschutz, verringert die Abhängigkeit von Energieimporten und schützt Verbraucherinnen und Verbraucher vor Preissteigerungen bei fossiler Energie. Denn Erdgas und Erdöl werden auch durch die CO2-Bepreisung schrittweise zukünftig absehbar teurer. Neben den Vorgaben für Erneuerbare Wärme und Heiztechnik regelt das GEG die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz Erneuerbarer Energien in Gebäuden – sowohl im Neubau als auch bei Bestandsgebäuden. Das GEG setzt damit neue Impulse zur Nutzung innovativer Ansätze beim energieeffizienten Bauen. 

Welche Fristen gelten?

Mit der Änderung des GEG soll der Umstieg auf klimafreundliche Heizungsanlagen und damit die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen reduziert werden. Ziel ist es, dass künftig nur noch Heizungsanlagen neu eingebaut werden, die mindestens 65% der bereitgestellten Wärme mit Erneuerbaren Energien erzeugt.

Was wird aus Gas- oder Ölheizungen?

Bestehende Heizungsanlagen können weiterhin betrieben werden. Das gilt auch, wenn sie kaputtgehen und sich noch reparieren lassen.

Ist keine Reparatur möglich, kann in Abstimmung mit der kommunalen Wärmeplanung weiterhin auch eine Öl- oder Gasheizung eingebaut werden. Allerdings muss diese ab 2029 einen steigenden Anteil an Erneuerbaren Energien nutzen. 

Welche relevanten Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2024?

Ab dem 1. Januar 2024 gilt die 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht zunächst nur für Neubauten in Neubaugebieten, also für Gebäude, für die ab dem Datum ein Bauantrag gestellt wird. Für Heizungsanlagen in Neubauten außerhalb von Neubaugebieten und in allen bestehenden Gebäuden gelten diese Regelungen erst nach Ablauf der Fristen für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen:

  •   In Städten mit > 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2026 
  •   In Gemeinden mit < 100.000 Einwohnern bis zum 30. Juni 2028

Wenn die kommunale Wärmeplanung vor Ablauf dieser Fristen abgeschlossen ist und die Gemeinde ein Gebiet für den Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet ausweist, tritt die 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht einen Monat nach der Bekanntgabe in Kraft.

Wenn zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Inkrafttreten der 65%-Pflicht in einer Gemeinde eine Heizung ausgetauscht wird, dürfen immer noch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Allerdings muss hier seitens des Betreibers sichergestellt werden, dass zu festgelegten Zeitpunkten ein festgelegter prozentualer Anteil Erneuerbarer Energien, wie z. B. Biomethan oder Wasserstoff, mindestens erreicht wird:

  • + im Jahr 2029 mindestens 15% 
  • + im Jahr 2035 mindestens 30% 
  • + im Jahr 2040 mindestens 60%
  • + im Jahr 2045 mindestens 100%

Welche Förderungen gibt es?

Wer seine Immobilie energieeffizienter modernisieren möchte, kann Förderungen oder Zuschüsse beantragen. Gefördert wird unter anderem das Dämmen von Außenwänden und Dach oder die Optimierung von Lüftungsanlagen. Insgesamt werden auch künftig bis zu 20% der Investitionskosten erstattet: Die Grundförderung beträgt wie bisher 15% – plus 5% Bonus, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan (iSFP) vorgelegt wird. Hierzu muss entsprechend ein Energieberater hinzugezogen werden. Die Energieberatung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten können Sie über die Bundesförderung Energieberatung Wohngebäude (EBW) fördern lassen.

Hierzu muss entsprechend ein Energieberater hinzugezogen werden. Die Energieberatung durch eine Energieeffizienz-Expertin oder einen Energieeffizienz-Experten können Sie über die Bundesförderung Energieberatung Wohngebäude (EBW) fördern lassen.

Wichtig: Die Boni und Zuschüsse für den Heizungstausch und für Energieeffizienzmaßnahmen lassen sich addieren. Insgesamt werden maximal 90.000 Euro (maximal 30.000 Euro für den Heizungstausch, maximal 60.000 Euro für sonstige Effizienzmaßnahmen) für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus gefördert, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt.

Alle Maßnahmen zum Einbau eines neues Heizsystems werden durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) wahlweise mit einem Zuschuss oder einem zinsgünstigen Kredit unterstützt. Wer ab 2024 eine klimafreundliche Heizung einbaut, kann dafür eine Förderung erhalten. Vorgesehen ist eine Grundförderung von 30% der Kosten. Für den Austausch einer alten fossilen Heizung gibt es bis Ende 2028 zusätzlich einen Geschwindigkeitsbonus von 20%. Einkommensabhängig erhalten Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro jährlich noch einmal einen Bonus in Höhe von 30%. Die Boni können miteinander kombiniert werden. Die Förderung darf aber 70% der Kosten nicht übersteigen.

Möglichkeiten zur Erfüllung der 65%-Erneuerbare-Energien-Pflicht

  1. Anschluss an ein Wärmenetz
  2. Elektrisch angetriebene Wärmepumpen
  3. Stromdirektheizung
  4. Wärmepumpen-Hybridheizung
  5. Heizungsanlage auf Basis von blauem/grünem Wasserstoff
  6. Solarthermie Anlage
  7. Heizungsanlagen zur Nutzung fester Biomasse
  8. Heizungsanlagen auf Basis von biogenem Flüssiggas

Alle diese Optionen können sowohl in Neubauten als auch in bestehenden Gebäuden verwendet werden.

Ausnahmeregelung: Bei den ganzen Vorgaben und Pflichten gibt es auch Ausnahmeregelungen. Diese werden für bestimmte Sonderfälle bei der Umsetzung der 65 %-Erneuerbare-Energien-Anforderungen eingeführt.

Dies betrifft insbesondere:

  1. Havarien schaden der Heizungsanlage
  2. Anschluss an ein Wärmenetz
  3. Etagenheizungsanlagen
  4. Dezentrale Hallenheizungen

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